Impressum
PASMAG GmbH
Rohrwiesenstraße 9
88427 Bad Schussenried
Tel. +49162 9579389
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Geschäftsführer: Maximilian Gölz | Patrick Schweizer
Registergericht: Amtsgericht Ulm HRB 738723
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE325848724
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Urheberrecht
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Für die Zusammenarbeit gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Für Vertragserweiterungen und Zusatzaufträge gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne, dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
(3) Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt wurden.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot/Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir haben das Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Eine Bestellung des Bestellers, welches als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwölf (12) Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich.
(2) An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen haben wir die Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Die Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben und dürfen nicht ohne unser Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Der Umfang der Leistungen wird bei der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preis und Lieferzeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von Bestellungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung geltend zu machen. Spätere Rügen werden nicht mehr berücksichtigt.
3. Preise/Zahlung
(1) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht nur unerheblich übersteigen.
(3) Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang oder Ergänzungen, so sind wir berechtigt, eine Anpassung des Preises vorzunehmen.
(4) Bei Maschinen und Anlagen hat, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Zahlung ohne Abzug von Skonti zu 30% spätestens zehn (10) Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Weitere 60% sind spätestens zehn (10) Tage nach Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzug von Skonti zu zahlen. Der Restbetrag ist netto ohne Abzug von Skonti innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Abnahme der Anlage zur Zahlung fällig.
(5) Bei Ersatzteilen und anderen Verbrauchsmaterialien hat die Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.
(6) Davon abweichende angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass wir damit den Auftrag vollständig abgerechnet haben.
(7) Die in Rechnung gestellten Entgelte sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich ist dabei der Geldeingang auf unserem Konto. Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen gem. §§ 352, 353 HGB. Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(8) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung/Verzug
(1) Die von uns angegebenen Auftrags- und Lieferfristen sind ausschließlich unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bestimmende Auftrags- oder Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk oder Lager verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
(2) Der Besteller kann uns vier (4) Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, soweit sie 0,5% des Kaufpreises der verspäteten Lieferung je vollendete Woche des Lieferverzuges, höchstens 5% des Kaufpreises der verspäteten Lieferung übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
(4) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.
(5) Ordnet der Besteller zusätzliche Leistungen an oder wird die Ausführung durch den Besteller geändert, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um den angemessenen Zeitraum, der zur Bearbeitung der Änderungen und Zusatzleistungen erforderlich wird.
(6) Gerät der Besteller in Annahmeverzug, können wir von dem Besteller Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung etc. gesondert berechnet und zwar mindestens mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(7) Darüber hinaus werden bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, sämtliche offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weiter sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und stattdessen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Diese können gesondert berechnet werden.
5. Gefahrübergang/Abnahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergeben haben oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder Mitarbeitern oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Teilabnahmen der gelieferten Waren sind zulässig.
(3) Der Besteller ist zur Abnahme der gelieferten Waren innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb der vorgenannten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(4) Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.
6. Gewährleistung
(1) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die nach Übergabe an den Besteller durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Werden vom Besteller oder Dritten eigenmächtig Umbauten, Reparaturen oder Veränderungen an der Ware vorgenommen, so besteht für daraus entstehende Mängel ebenfalls keine Gewährleistung.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
(4) Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei der Wahl der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, haben wir nicht zu tragen, es sei denn das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(5) Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist fehl, stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche zu. Der Besteller kann nach seiner Wahl insbesondere mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse zu haben. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Vorsatz oder Arglist zu vertreten haben.
(6) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab Lieferung oder Versandbereitschaft der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
(7) Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(2) Für direkte Sach- und Vermögensschäden haften wir jedoch im Falle des Absatz 1 lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Gesamtnettoauftragswerts.
(3) Wir haften nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall.
(4) Der vorstehende Ausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn das Gesetz zwingend eine unbeschränkte Haftung erfordert; insbesondere bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung bei grob fahrlässiger, vorsätzlicher sowie arglistiger Handlung oder Unterlassung, die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder die Haftung für abgegebene Garantien unberührt.
(5) Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum.
(2) Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden uns alle Forderungen abgetreten, die dem Besteller aus der von uns gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.
(4) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab.
(5) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und mit Rang vor dem Rest ab.
(6) Wir nehmen die Abtretungen an.
(7) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er unsere Rechte zu sichern.
(8) Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
(10) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
(11) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Geschäftssitz. Der ausschließliche Gerichtsstand wird durch den Sitz unseres Unternehmens bestimmt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
10. Sonstiges
(1) Sofern wir uns zur Montage verpflichtet haben, gelten unsere Allgemeinen Montage- und Servicebedingungen.
(2) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von dem Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)
1. Geltungsbereich/Vertragsschluss
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Geltung mündlicher Absprachen wird ausgeschlossen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Angebote des Lieferanten sind verbindlich. Ein Vertrag wird durch unsere Bestellung begründet.
(6) Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte ganz oder teilweise weiter zu geben.
2. Lieferung/Verzug
(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Waren bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(2) Im Falle des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Auftragswertes von dem Kaufpreis einzubehalten und zu verrechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben, auch bei der Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung, vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
(4) Wir übernehmen nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn wir haben einer Teillieferung ausdrücklich vorab zugestimmt. Im Falle einer Teilerfüllung behalten wir uns das Recht vor, vom ganzen Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, wenn die Teilerfüllung für uns nicht von Interesse ist. Bei einer Mehrlieferung behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zu lagern oder diese auf dessen Kosten an ihn zurück zu senden. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
(5) Das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial muss so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann. Die gesetzliche Rücknahmepflicht des Lieferanten bleibt unberührt.
3. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ergebnisse, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.
(2) Darüber hinaus sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
4. Preise/Rechnungen
(1) Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und kostenlos.
(2) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung – sofern notwendig – ein.
(3) Der Lieferant hat auf unsere Anforderung die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
(4) Rechnungen, Versandpapiere und Lieferscheine können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Auftragsnummer enthalten. Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei uns eingegangen.
(5) Wir bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang bei uns, mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(6) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, gelten diese als wesentlicher Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden, sofern solche nicht bereits vorher nachweislich übergeben wurden. Spätestens müssen diese jedoch 14 Tage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen.
5. Qualitätskontrollen/Eingangsuntersuchung
(1) Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unseren Spezifikationen und Vorgaben entspricht; er wird sie vor Versand hierauf prüfen. Unabhängig hiervon muss die Ware dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie den geltenden Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Lieferant stellt die Einhaltung anerkannter technischer Vorschriften und Normen, wie EN, ISO, IEEE, VDE etc., sicher.
(2) Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf äußerlich erkennbare Transportschäden, auf die Einhaltung von Mengen und die Identität mit der Bestellung zu prüfen. Bei Lieferung größerer Mengen genügen repräsentativ gezogene Stichproben. Bei der Prüfung festgestellte Beanstandungen werden dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angezeigt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht (8) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Haben wir dem Lieferanten vorgegeben, dass er vor Lieferung Qualitätsprüfungen nach von uns vorgeschriebenen Standards durchzuführen hat, verzichtet der Lieferant uns gegenüber auf die nochmalige Eingangsprüfung der Ware. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nochmals zu untersuchen. Die vom Lieferanten durchgeführte Qualitätssicherungskontrolle tritt in diesem Fall an die Stelle der Eingangskontrolle.
6. Gewährleistung/Produkthaftung
(1) Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten zu. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern gesetzlich keine längere Frist Anwendung findet (etwa bei fest verankerten Stahlbauten) oder keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, mindestens jedoch 200% vom Gesamtauftragswert, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese von einer Überschreitung der Versicherungssummen unberührt.
(5) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(6) Werden wir von einem Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(7) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
(8) Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn - der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, - eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, - beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder - der Lieferant seine Zahlungen einstellt.
(9) Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
7. Ausführung der Arbeiten/Beigestelltes Material/Werkzeuge
(1) Die Arbeiten sind unter Einhaltung aller anwendbaren und geltenden Vorschriften und Gesetze auszuführen. Insbesondere sind Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Regelungen zur Sozialversicherung, zum Mindestlohn sowie zur Arbeitszeit zu beachten.
(2) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
8. Unterlagen/Geheimhaltung
(1) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
(2) Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
(3) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
9. Geistige Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte
(1) Alle geistigen Eigentumsrechte bzw. Ansprüche auf geistige Eigentumsrechte in Bezug auf etwaige aus dem Auftrag hervorgehende Ergebnisse verbleiben bei uns, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Ergebnis ist alles, was im Rahmen des Auftrages erstellt wird, unabhängig davon, ob der Lieferant Beiträge von uns und/oder Dritten, gleich welcher Art, nutzt. Der Lieferant tritt soweit wie möglich alle eventuellen Persönlichkeitsrechte für im Rahmen des Auftrages erstellte urheberrechtliche Werke ab und überträgt uns diese geistigen Eigentumsrechte bzw. Ansprüche darauf kostenlos.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, behält oder erwirbt der Lieferant kein Nutzungsrecht in Bezug auf etwaige Ergebnisse aus dem Auftrag. Wir behalten uns ausdrücklich das Urheberrecht in Bezug auf alle im Rahmen des Auftrags gegenüber dem Lieferanten veröffentlichten Arbeiten vor. Der Lieferant erkennt diesen Vorbehalt an.
(3) Der Lieferant ist für den Bestand der die Ware betreffenden geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte sowie für die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Ware im Hinblick auf die geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns im Hinblick auf etwaige gegen uns wegen der Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte erhobene Forderungen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise entstehen, insbesondere auch Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
10. Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Lieferanten zu klagen.
(3) Bezüglich der Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf – CISG) findet keine Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.